Bei Zweifeln an der Vaterschaft sollen Mütter künftig zur Auskunft über den leiblichen Vater ihres Kindes verpflichtet werden. Foto: dpa

Wenn der Vater doch nicht der Vater ist und für das Kuckuckskind zahlt, muss die Mutter künftig Namen nennen. Werden damit Persönlichkeitsrechte verletzt? Am Ende geht es oft ums Geld.

Berlin - Bei Zweifeln an der Vaterschaft sollen Mütter künftig zur Auskunft über den leiblichen Vater ihres Kindes verpflichtet werden. Das Bundeskabinett verabschiedete am Mittwoch einen entsprechenden Gesetzentwurf von Justizminister Heiko Maas (SPD). Damit soll die Rückforderung von Unterhaltskosten durch den sogenannten Scheinvater erleichtert werden.

Maas sagte, mit dem Gesetz solle ein „angemessener Interessenausgleich“ zwischen dem Scheinvater, dem biologischen Vater und der Mutter geschaffen werden. Die Erfüllung des Regressanspruchs werde auf zwei Jahre begrenzt. Es wäre unangemessen, ein Familienleben über viele Jahre finanziell rück abzuwickeln, betonte Maas.

Keine Auskunft bei schwerwiegenden Gründen

Allerdings gilt die Auskunftspflicht nicht, wenn „schwerwiegende Gründe“ dagegen sprechen. Ob in Ausnahmefällen das Persönlichkeitsrecht der Mutter in besonderem Maße verletzt würde, muss vor Gericht geklärt werden. Das Justizministerium reagiert mit der Regelung auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2011 und einen darauf bezogenen Spruch des Bundesverfassungsgerichts.

Mit dem Entwurf werde im Kern nur die Rechtslage wiederhergestellt, die bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichts vom 24. Februar 2015 galt, sagte die rechtspolitische Sprecherin der Unionsfraktion, Elisabeth Winkelmeier-Becker. Der gesetzliche Auskunftsanspruch dürfe in einer Trennungssituation nicht dazu missbraucht werden, die Mutter darüber hinaus auszuforschen. Es gehe nicht darum, „schmutzige Wäsche zu waschen“.

Die Grünen kritisierten das Vorhaben. Die Regierung wolle damit zu stark in die Persönlichkeitsrechte eingreifen, sagte die Parteivorsitzende Simone Peter und forderte einen neuen Anlauf für das Gesetz.