Für den Cannabis-Wirkstoff THC gibt es jetzt einen Grenzwert für Autofahrer Foto: dpa

Ein kiffender Autofahrer aus dem Schwarzwald-Baar-Kreis ist seinen Führerschein wegen seines Cannabis-Konsums endgültig los. Das entschied das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am Donnerstag.

Leipzig - Ein kiffender Autofahrer aus dem Schwarzwald-Baar-Kreis ist seinen Führerschein wegen seines Cannabis-Konsums endgültig los. Das entschied das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am Donnerstag. Damit hatte seine Revision gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg keinen Erfolg.

Die Richter in Leipzig nahmen das Verfahren zum Anlass, erstmals einen Grenzwert im Blut für den Cannabis-Wirkstoff THC zu bestimmen, ab dem der Führerschein entzogen werden kann.

Dem Kläger war 2001 bei einer Verkehrskontrolle zum ersten Mal das Kiffen nachgewiesen worden. 2008 wurde er erneut nach einem Joint beim Autofahren erwischt, bei einer späteren Blutuntersuchung wurde eine Konzentration des Cannabis-Wirkstoffs Tetrahydrocannabinol (THC) von 1,3 Nanogramm je Milliliter Blut nachgewiesen. Darauf entzog ihm das Landratsamt Schwarzwald-Baar-Kreis den Führerschein.

Die gesetzlichen Bestimmungen sehen vor, dass beim Gebrauch von Cannabis die Fahreignung Autofahrern dann aberkannt wird, wenn sie die Droge regelmäßig einnehmen. Bei „gelegentlicher Einnahme“ von Cannabis darf der Fahrer keine weiteren Drogen oder Alkohol intus haben. Als gelegentlich gilt ein Konsum, wenn er zweimal nachgewiesen wurde, was bei dem Autofahrer 2001 und 2008 der Fall war.

Die Leipziger Bundesrichter legten den THC-Wert, der zum Führerscheinentzug führt, mit 1,0 Nanogramm pro Milliliter Blut fest. Bei dem Autofahrer waren 1,3 Nanogramm ermittelt worden. Damit schlossen sich die Bundesrichter der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg an. Dagegen hielten die Richter des bayerischen Verwaltungsgerichtshofs in München es bisher für ausreichend, dass bei einer THC-Konzentration bis zu 2,0 Nanogramm ein medizinisch-psychologisches Gutachten fällig ist.

Der Vorsitzende Richter Dieter Kley formulierte die Anforderung an die Autofahrer: Die Fahreignung sei nur dann vorhanden, „wenn ein gelegentlicher Konsument von Cannabis seinen Konsum und das Fahren in jedem Fall so trennt, dass eine cannabisbedingte Beeinträchtigung seiner Fahrtüchtigkeit unter keinen Umständen eintreten kann“. Einen Sicherheitsabschlag zur Berücksichtigung von Messfehlern wollten die Richter Autofahrern nach dem Kiffen nicht einräumen: Es gilt also der gemessene Wert.