Wer Bilder online veröffentlicht, muss aufpassen Foto: Fotolia

Mit einem Finger-Tipp lassen sich mit dem Smartphone Bilder aufnehmen. Ein weiterer genügt, um diese im Internet zu veröffentlichen. Dabei ist allerdings Vorsicht geboten, denn Probleme mit dem Urheberrecht und dem Recht am eigenen Bild  können heute jeden Internet-Nutzer treffen.

Mit einem Finger-Tipp lassen sich mit dem Smartphone Bilder aufnehmen. Ein weiterer genügt, um diese im Internet zu veröffentlichen. Dabei ist allerdings Vorsicht geboten, denn Probleme mit dem Urheberrecht und dem Recht am eigenen Bild  können heute jeden Internet-Nutzer treffen.

Düsseldorf - Eine Dummheit hatte die Krankenschwester sicherlich begangen, als sie ein Foto eines ihr anvertrauten Kindes auf ihrem Facebook-Profil veröffentlicht hatte – und das ohne die Einwilligung der Eltern. Denn damit hat sie die Persönlichkeitsrechte des Kindes verletzt und zudem gegen ihre Schweigepflicht verstoßen. Die Kündigung, die ihr das Krankenhaus daraufhin ausgesprochen hatte, beurteilte das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg dennoch als ungültig.

Zwar sei die Veröffentlichung der Bilder durchaus ein wichtiger Grund, der eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen könne, so die Richter. In diesem Fall reiche aber eine Abmahnung aus. Schließlich sei das Kind durch die Veröffentlichung nicht bloßgestellt worden und letztlich auch nicht identifizierbar gewesen. Zudem habe die Krankenschwester die Bilder sofort gelöscht, nachdem ihr Arbeitgeber sie darauf hingewiesen habe.

Rund 27 Millionen aktive Facebook-Nutzer gibt es derzeit in Deutschland. Facebook ist hierzulande damit das Netzwerk mit den meisten Nutzern und der höchsten Nutzungsfrequenz. Und auch der Kurznachrichtendienst Twitter und der Facebook-Konkurrent Google Plus erfreuen sich wachsender Beliebtheit. Die meisten User nutzen die sozialen Netzwerke, um Neuigkeiten zu erfahren – und Bilder anzuschauen oder selbst zu veröffentlichen. Letzteres birgt mitunter juristische Fallen, und nicht immer geht es am Ende so glimpflich aus wie im Fall der Krankenschwester aus Berlin. Der Verlust des Arbeitsplatzes ist eine reale Gefahr – und mitunter drohen auch hohe Schadenersatzforderungen.

Wer Ärger vermeiden will, muss deshalb vor allem das Urheber- sowie das Persönlichkeitsrecht beachten. Sämtliche Daten, egal ob Texte, Bilder oder Videos, können grundsätzlich immer nur dann uneingeschränkt genutzt werden, wenn sie selbst erstellt wurden. Wer auf Werke Dritter zurückgreift, muss vorher fragen – sonst verletzt er deren Urheberrecht. „Durch die unerlaubte Verwendung von Fotos und Bildern, die oftmals unter erheblichem Zeit- und Kostenaufwand produziert werden, entsteht den Betroffenen in der Regel ein nicht unerheblicher Schaden“, sagt Michael Terhaag, Fachanwalt für IT-Recht in der Düsseldorfer Kanzlei Terhaag & Partner. „Neben Ansprüchen auf Unterlassung bestehen bei unberechtigter Bildnutzung in der Regel auch Ansprüche auf Schadenersatz.“

Aber auch die kreative Eigenleistung hat Grenzen – und die liegen dort, wo die Rechte anderer beginnen. Laut Angaben der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen „darf nicht jeder die persönlichen Daten anderer Personen einfach speichern und veröffentlichen.“ Und zu den persönlichen Daten zählen auch Bilder. Bei Fotos oder Filmen besitzen die Abgebildeten das Recht am eigenen Bild. Wer Schnappschüsse mit der eigenen Kamera gemacht hat, die er im Internet veröffentlichen möchte, muss alle Beteiligten vorher fragen.

Allerdings hat auch das Recht am eigenen Bild Grenzen: Wer Teil einer Menschenmenge ist, etwa weil er im Fußballstadion auf der Tribüne sitzt, kann sich nicht auf sein Recht am eigenen Bild berufen, wenn sein Gesicht im Fernsehen oder auf einem Pressefoto zu erkennen ist. Auch wenn man zufällig auf einem Foto zu sehen ist, das eigentlich etwas ganz anderes wie etwa ein Gebäude zeigt, ist das Recht am eigenen Bild eingeschränkt. Wer als Prominenter im Fokus der Öffentlichkeit steht, muss die Veröffentlichung von Fotos prinzipiell hinnehmen. „Grundregel ist: Je mehr eine Person in der Öffentlichkeit steht, desto eher ist eine Berichterstattung mit Bildern erlaubt“, so Terhaag.

Hier öffnen sich die Einschränkungen sogar so weit, dass Werbung mit dem Bild einer prominenten Persönlichkeit erlaubt sein kann, obwohl das Bild in einem ganz anderen Zusammenhang entstanden ist: Ein gutes Beispiel ist die Werbekampagne einer Leihwagenfirma mit dem Konterfei Angela Merkels. Ausnahme: Bei Eingriffen in die Intimsphäre ist das Fotografieren auch prominenter Persönlichkeiten nicht erlaubt.

Wer also einen bekannten Schauspieler, Politiker oder Fußballspieler auf der Straße sieht, darf ihn fotografieren und das Bild anschließend auch auf Facebook oder anderen sozialen Netzwerken veröffentlichen. Wer jedoch ein süßes Baby im Krankenhaus oder im Kinderwagen ablichtet, muss vor der Veröffentlichung der Bilder dessen Erziehungsberechtigte um Erlaubnis bitten – oder die rechtlichen Konsequenzen tragen.

Aber auch private Fotos, bei denen die Frage der Bildrechte keine Rolle spielt, können am Ende unerwünschte Folgen haben: So kassierte ein 21-jähriger Lagerarbeiter aus dem nordrhein-westfälischen Viersen 2012 die fristlose Kündigung, nachdem er auf Facebook ein Foto von seiner Hochzeit gepostet hatte. Der Grund für die drastische Reaktion: Er war zu der Zeit wegen eines Bandscheibenvorfalls krankgeschrieben – auf dem Foto trug er die Braut auf Händen.