Blumen und Kerzen am Tatort im Göppinger Rubensweg Foto: Eberhard Wein

Wegen Mordes hat das Landgericht Ulm einen 54 Jahre alten Mann zu einer lebenslangen Haftstrafe verurteilt. Der Angeklagte hatte seine 46 Jahre alte Ex-Freundin am 1. Februar vor ihrer Haustür in Göppingen in einen Hinterhalt gelockt und getötet.

Göppingen/Ulm - Wegen Mordes hat das Landgericht Ulm am Freitag einen 54 Jahre alten Mann zu einer lebenslangen Haftstrafe verurteilt. Für die 2. Schwurgerichtskammer ist erwiesen, dass der Angeklagte seine 46 Jahre alte Ex-Freundin am 1. Februar vor ihrer Haustür im Göppinger Rubensweg in einen Hinterhalt gelockt und getötet hat. Er hatte sie mit Benzin übergossen und angezündet, nachdem die Frau ihn Wochen zuvor verlassen hatte. „Es ist keine Eifersucht gewesen“, sagte der Vorsitzende Richter Gerd Gugenhan. Es habe sich vielmehr um einen „Machtanspruch“ gehandelt. Die 46-Jährige habe allein deswegen sterben müssen, „weil sie sich vom Angeklagten getrennt hatte“. Wegen Gewaltübergriffen gegenüber früheren Partnerinnen war der 54-Jährige bereits vorbestraft.

Während des gesamten Prozesses hatte der Angeklagte geschwiegen. Zeugen der Tat gab es nicht. Das Gericht stützte sich auf DNA-Spuren, die an zwei Weinflaschen am Tatort gefunden wurden. In die Flaschen hatte der 54-Jährige Benzin gefüllt. Außerdem hatte er eine angesengte Jacke zurückgelassen. Als der Mann drei Tage nach der Tat festgenommen wurde, sagte er gegenüber einem Polizisten: „Ich war doch besoffen.“ An seiner linken Hand hatte er eine Brandverletzung. An eine womöglich schuldmindernde Volltrunkenheit glaubte das Gericht nicht. Das sei durch eine Reihe von „psychodiagnostischen Erhebungen“ widerlegt. So habe der Angeklagte sein Auto im Rubensweg am Tatabend exakt eingeparkt und dort das Benzin für seinen Mordanschlag präpariert. Wenige Minuten vor der Tat habe er mit seinem Opfer noch ein offensichtlich „unauffälliges Telefonat“ geführt – die 46-Jährige sei danach arglos vor die Tür ihres Wohnhauses getreten, um sich mit einer Freundin zu treffen. Nach der Tat sei der 54-Jährige geflohen und habe, gut 300 Meter entfernt, sein Handy in ein Gebüsch geworfen, um nicht geortet werden zu können.

Anhand dieser Beweis- und Indizienlage schloss das Gericht auch einen von der Verteidigung ins Spiel gebrachten „Unfall“ im Rahmen eines geplanten „erweiterten Suizids“ aus. Dagegen spreche, dass der Angeklagte sich kurz vor dem Mord nach einem neuen Gebrauchtwagen umgesehen habe.

Nach Überzeugung des Gerichts hat der 54-Jährige die Ex-Freundin am Abend vor ihrer Haustür abgepasst. Sie galt als sehr pünktlich, war in Eile – und ging doch anstatt zu ihrem eigenen Wagen rund 70 Meter in die entgegengesetzte Richtung zum Auto ihres Mörders. „Entweder ist sie durch List oder mit Gewalt zu dem Fahrzeug gebracht worden“, so der Richter. Die Kammer glaubt an einen Vorwand, den der Angeklagte benutzte. Damit sei neben dem Mordmerkmal des niederen Beweggrunds auch das der Heimtücke erfüllt. Die von der Staatsanwaltschaft geforderte vorbehaltliche Anordnung der Sicherungsverwahrung traf das Gericht nicht. Sollte der 54-Jährige sich während der Haft weiterhin als gefährlich erweisen, sei eine frühzeitige Entlassung ohnehin ausgeschlossen.

Den beiden Töchtern des Opfers, die Nebenklägerinnen waren, mag ein Trost sein, dass, so Richter Gugenhan, die 46-Jährige „wohl rasch gestorben“ sei. In ihrer Lunge habe sich sehr wenig Kohlenmonoxid gefunden. Demnach habe sie nicht lange gelitten.