Wer hat Zugriff auf digitale Daten nach dem Tod eines Angehörigen? Foto: dpa

Kaum einer regelt seinen digitalen Nachlass zu Lebzeiten und gibt ihn so aus der Hand. Wir geben Tipps, wie man dies verhindern kann.

Stuttgart - Wer Stand heute seine Daten aus dem Netz für seine Angehörigen sichern will, sollte sich besser vor seinem Tod darum kümmern. Verschiedene Online-Dienste bieten Nutzern an, zumindest ihre Fotos und Posts im Todesfall an zuvor bestimmte Angehörige weiterzugeben. Facebook bietet einen solchen Nachlasskontakt an: Stirbt ein Nutzer, wird dessen Konto zunächst in den Gedenkzustand versetzt. Dabei erscheint neben dem Namen des Verstorbenen „In Erinnerung“, und es bleiben die Inhalte für jene Nutzer sichtbar, für die der Nutzer sie einst gepostet hat – also meistens die Freunde, manche Konten sind auch öffentlich. Das regeln Nutzer in den Privatsphäre-Einstellungen.

Soll ein Freund oder Angehöriger Daten von diesem Profil herunterladen können, muss der Nutzer diesen zu Lebzeiten als Nachlasskontakt angegeben haben. Dieser kann von einem Account im Gedenkzustand zumindest noch einige Daten sichern wie die geposteten Fotos, die Pinnwandeinträge und die Freundesliste. Er bekommt aber keine Nachrichten und auch keine Fotos, die der Nutzer zwar automatisch synchronisiert, aber nicht gepostet hat: Facebook bietet eine Funktion, mit der Nutzer ein automatisches Backup ihrer Handyfotos erstellen können. Diese werden automatisch in einen privaten Ordner auf dem Netzwerk hochgeladen, jedoch nicht gepostet. Nutzer können auch festlegen, dass ihr Account nach ihrem Tod gelöscht wird.

Wer den Tod eines Nutzers melden kann, ist bei Facebook nicht klar geregelt

Google lässt Nutzer das über einen sogenannten Inactive Account Manager regeln: ein Kontakt, den der Nutzer bestimmt, der im Falle längerer Inaktivität Zugriff auf gespeicherte Daten erhält und beispielsweise verfügen kann, dass ein Konto gelöscht wird. Google umgeht dabei die Frage, ob ein Nutzer tatsächlich gestorben ist. Denn das ist eine Kritik vieler am Verfahren von Facebook: Wer den Tod eines Nutzers melden kann, ist nicht klar geregelt. Bei Twitter können Familienmitglieder oder Nachlassverwalter einen Todesfall melden, müssen dafür aber verschiedene Unterlagen einreichen. Der Account wird zunächst inaktiv geschaltet und nach 30 Tagen gelöscht. Bei den Mailanbietern GMX und Web.de können Erben nach Vorlage eines Erbscheins auf das Postfach zugreifen, es aufrechterhalten oder löschen. Die beiden Mailanbieter Posteo und Mailbox.org, die in Sachen Privatsphäre und Datenschutz als vorbildlich gelten, geben Zugangsdaten hingegen nicht an Erben heraus – auch nicht mit einer Sterbeurkunde oder ähnlichen Dokumenten. Nutzer sollten die Zugangsdaten am besten im Testament hinterlegen.

„Nur eine Minderheit regelt ihren digitalen Nachlass zu Lebzeiten“

Sich nicht von den Anbietern sowie einer unsicheren Rechtslage abhängig zu machen, ist der Hintergrund von Diensten wie Memento: Das System, das gerade in der Testphase ist, bewahrt Daten von Nutzern auf, die jene Freunden und Familie nach ihrem Tod zukommen lassen wollen – auch nach einer selbst zu wählenden Zeit, etwa zum 18. Geburtstag des Kindes. Zudem überprüft es, ob der Nutzer noch lebt, indem es in gewissen Abständen Mails an ihn verschickt und im Zweifel bei Kontakten nachfragt. Junge Menschen seien die Zielgruppe, betont der Gründer Albert Brückmann: „Sie setzen sich mit dem Tod so gut wie nicht auseinander.“

Damit kämpft auch Christopher Eiler vom Dienst Columba: „Nur eine Minderheit regelt ihren digitalen Nachlass zu Lebzeiten.“ Für die wenigen erarbeitet er gerade mit verschiedenen Versicherungen eine Vorsorgelösung, bei der Nutzer ihre digitalen Verträge sowie Accounts hinterlegen können – ohne Passworte selbstverständlich. Das macht es im Todesfall einfacher, Verträge automatisch zu kündigen.