Zum Thema Lebensversicherungen haben die Verbraucher viele Fragen Foto: dpa-Zentralbild

Eigentlich gilt das Kündigen einer Lebensversicherung als Verlustgeschäft, vor allem bei alten Verträgen. Doch die diskutierten Gesetzesänderungen könnten dies ändern. Niels Nauhauser, Finanzexperte der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg, beantwortet typische Fragen unserer Leser.

Stuttgart - Eigentlich gilt das Kündigen einer Lebensversicherung als Verlustgeschäft, vor allem bei alten Verträgen. Doch die diskutierten Gesetzesänderungen könnten dies ändern. Niels Nauhauser, Finanzexperte der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg, beantwortet typische Fragen unserer Leser.

Meine Lebensversicherung ist nach über 30 Jahren in einem Jahr fällig, voraussichtlich werden rund 70 000 Euro ausgezahlt. Der Rückkaufswert inklusive erreichter Überschüsse beträgt 63 000 Euro, zuzüglich eines Anteils an Bewertungsreserven von derzeit 3200 Euro – der im Schlussüberschuss in Höhe von 3500 Euro übrigens auch enthalten wäre. Kündigen oder nicht?
Einen ersten Anhaltspunkt liefern die folgenden Zahlen: Wenn Sie jetzt kündigen, würden Sie 63 000 Euro zuzüglich rund 3200 Euro erhalten, in der Summe also 66 200 Euro. Im Vergleich dazu ist die voraussichtliche Leistung nach bisherigem Recht höher. Selbst wenn davon die Bewertungsreserven abgezogen werden, erhält man noch eine Leistung von 66 800 Euro, also 600 Euro mehr als bei Kündigung. Diese 600 Euro entsprechen rund 0,9 Prozent des Anlagekapitals. Wenn Sie den gekündigten Betrag also über ein Jahr zu einem Zins anlegen können, der über 0,9 Prozent liegt, spräche dies eher für eine Kündigung.
Um die freien Bewertungsreserven durch die geplante Gesetzesänderung nicht zu verlieren, wollte ich meine Lebensversicherung zwei Monate vor dem Vertragsende kündigen. Nun teilt mir die Versicherung mit, damit würde Kapitalertragsteuer auf den gesamten Auszahlungsbetrag fällig. Kann das richtig sein?
Ja, das kann korrekt sein. Die Ablaufleistung von Lebensversicherungen, die bis 2004 abgeschlossen wurden, ist erst nach zwölf Jahren steuerfrei. Dann ist es oft besser, zumindest die zwölf Jahre abzuwarten. Allerdings ist jeder Einzelfall für sich zu bewerten, auf Basis der individuellen vertraglichen Leistungsinformationen. Bei der Bewertung kann die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg unterstützen.
Unser Vertrag wird im April 2015 fällig. Gern möchten wir gegen die geplante Gesetzesänderung Druck machen. Aber wie?
Wenn Sie sich dafür einsetzen wollen, dass Kunden weiterhin wie bislang an Bewertungsreserven beteiligt werden, können Sie Ihrem Landtags- und Bundestagsabgeordneten im Wahlkreis einen Brief schreiben. Oder Sie stellen Ihre Frage öffentlich auf www.abgeordnetenwatch.de Gerne können Sie die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg über Ihr Schreiben und die Antwort informieren.
Die Auszahlung meines Vertrags erfolgt im Januar 2016. Ist eine vorzeitige Kündigung sinnvoll, und mit welchen Beträgen wäre bei einer vorzeitigen Kündigung zu rechnen (Garantiekapital, Überschussbeteiligung, Anteil an Bewertungsreserven . . . )?
Um Ihre Frage beantworten zu können, fordern Sie die Zahlen von Ihrem Versicherer an. Sie können dazu den Musterbrief der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg (www.vz-bw.de/musterbriefe) verwenden. Überlegen Sie dann, ob Sie den Rückkaufswert bei Kündigung inklusive Ihrer Bewertungsreserven so anlegen können, dass Sie mit Zinsen über fast zwei Jahre mehr erhalten als die voraussichtliche Ablaufleistung abzüglich der Bewertungsreserven. Wenn das eindeutig der Fall ist, spricht dies tendenziell für eine Kündigung. Beachten Sie aber auch eine eventuell laufende Beitragszahlung sowie eventuelle Steuern, und ziehen Sie den Rat eines Beraters Ihres Vertrauens hinzu.
Ich bekomme von meinem Versicherer keine Entscheidungshilfe, ob es für mich günstiger wäre, die Lebensversicherung zu kündigen oder aber beitragsfrei zu stellen. Mit Ende der Versicherung bekomme ich einen Schlussüberschuss und bisher Anteile an den Bewertungsreserven. Diese wurden bis letztes Jahr komplett ausgewiesen, und seit diesem Jahr wird nur noch ein Sockelbetrag genannt und der variable Anteil gar nicht mehr. Der Unterschied liegt bei etwa 12 000 Euro, und dies ist wohl auch der Anteil, der auf keinen Fall mehr ausbezahlt werden soll, falls es zu der Gesetzesänderung kommt. Wer kann mir denn sagen, was für mich die beste Vorgehensweise ist.
Ohne die erforderlichen Zahlen können Sie keine vernünftige Entscheidung treffen. Nutzen Sie unbedingt den Musterbrief der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg (www.vz-bw.de/musterbriefe), und fragen Sie hartnäckig schriftlich nach, wenn die Information des Versicherers unklar ist, was leider oft der Fall ist. Sollte der Versicherer Ihnen weiterhin nicht antworten, informieren Sie die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg.
Wie kurzfristig kann oder muss eine mögliche Kündigung eingereicht werden? Reicht ein Kündigungstermin zum Stichtag des Inkrafttretens eines möglichen neuen Gesetzes, oder muss dies schon davor erfolgen?
Die Kündigungsfristen können Sie Ihrem Vertrag entnehmen. Der Gesetzgeber kann einen Stichtag beschließen, so dass Sie von einer Leistungskürzung auch dann betroffen wären, wenn Sie die Kündigung sofort aussprechen. Selbst mit einer raschen Kündigung können Sie nach gegenwärtigen Informationen also nicht ganz sicher sein, dass Sie die Bewertungsreserven noch erhalten. (StN)