Eine pauschale Überwachung der Computer von Mitarbeitern ist dem Arbeitgeber nicht gestattet, urteilt das Bundesarbeitsgericht. Foto: dpa

Unternehmen dürfen die Computer ihrer Mitarbeiter nicht pauschal überwachen. Das entschied das Bundesarbeitsgericht in Erfurt. Ein Mann klagte damit erfolgreich gegen seine Entlassung wegen privater Nutzung des Dienst-PCs.

Erfurt - Arbeitgeber dürfen die Arbeit ihrer Beschäftigten am Computer nicht pauschal überwachen. Dadurch würde das Recht der Arbeitnehmer auf informationelle Selbstbestimmung verletzt, wie am Donnerstag das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt entschied. Eine solche Überwachung ist demnach nur zulässig, wenn der Arbeitgeber konkrete Anhaltspunkte dafür hat, dass ein Arbeitnehmer seinen dienstlichen Computer missbräuchlich nutzt. (Az: 2 AZR 681/16)

Arbeitgeber verwendete Keylogger

Im Streitfall hatte ein Unternehmen in Nordrhein-Westfalen seinen Arbeitnehmern im April 2015 mitgeteilt, die Nutzung der dienstlichen Computer und insbesondere des Internets würden künftig durch eine sogenannte Keylogger-Software verfolgt, die alle Tastatureingaben aufzeichnet. Bei einer späteren Auswertung stellte sich heraus, dass der Kläger seinen dienstlichen Computer auch privat genutzt hatte. Er räumte ein, dass er in geringem Umfang und überwiegend in den Pausen ein Computerspiel programmiert und E-Mails für die Firma seines Vaters abgewickelt hatte. Den Daten der Keylogger-Software dagegen ging der Arbeitgeber von einer erheblichen privaten Computernutzung auch während der Arbeitszeit aus. Daher kündigte er.

Klage hatte durch alle Instanzen Erfolg

Die Kündigungsschutzklage hatte durch alle Instanzen Erfolg, denn die eingeräumte Privatnutzung des Dienst-Computers rechtfertigt eine Kündigung noch nicht. Und die darüber hinaus durch den Keylogger gewonnenen Daten dürften vor Gericht nicht verwendet werden, urteilte nun das BAG. Denn durch den Einsatz der Überwachungs-Software habe das Unternehmen das Recht der Arbeitnehmer auf informationelle Selbstbestimmung verletzt. Ein solcher Eingriff in die Persönlichkeitsrechte sei nur gerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber konkrete Hinweise auf eine mögliche Straftat oder eine andere schwerwiegende Pflichtverletzung habe. Hier habe es einen solchen begründeten Verdacht nicht gegeben. Eine Überwachung „ins Blaue hinein“ sei aber unverhältnismäßig, befanden die Erfurter Richter.