Die höchsten deutschen Arbeitsrichter haben Arbeitgebern Grenzen aufgezeigt. Foto: dpa

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass Erkenntnisse aus Überwachungssoftware nicht für eine Kündigung genutzt werden dürfen, wenn die Software heimlich und ohne Anlass installiert wurde. Selbst dann nicht, wenn die Erkenntnisse überraschendes zu Tage fördern.

Erfurt - Wenn es darum geht, die eigenen Mitarbeiter zu überwachen, scheint die Spionagebereitschaft deutscher Unternehmer grenzenlos. Bundesweite Berühmtheit hat auf diesem Feld der Lebensmitteldiscounter Lidl erlangt, der über Jahre hinweg und völlig ohne Anlass Daten der eigenen Mitarbeiter sammelte, die Dauer der Toilettennutzung inklusive. In Hamburg hat die Firma Apple mit Kameras in den Pausenraum der Angestellten gelugt, die Telekom spähte Aufsichtsräte aus, die Bahn gleich auch noch die Ehefrauen der Manager. Die beiden letzten Fälle zeigen immerhin, dass der manchmal paranoide Überwachungswahn nicht nur auf die unteren Ebenen der Werktätigen begrenzt ist.

Immer wieder sind Arbeitgeber von den Gerichten gebremst worden, am Donnerstag war es wieder einmal so weit: Deutschlands höchste Arbeitsrichter haben entschieden, dass Arbeitgeber keine Softwareprogramme zur Überwachung ihrer Mitarbeiter an einem dienstlichen Computer einsetzen dürfen. Sogenannte Keylogger, die alle Tastatureingaben an einem Rechner heimlich protokollieren und Bildschirmfotos schießen, seien zur Überwachung des Arbeitsverhaltens unzulässig, so das Bundesarbeitsgericht. Eine Ausnahme gelte nur dann, wenn ein konkreter Verdacht auf eine Straftat oder eine schwerwiegende Pflichtverletzung des Arbeitnehmers bestehe. (2AZR 681/16).

Jeder Tastenanschlag wurde registriert

Im nun entschiedenen Fall hatte eine Medienagentur in Nordrhein-Westfalen eine Software auf den Computern der Mitarbeiter installiert, die jeden Tastenanschlag registriert und speichert. Zusätzlich wurden Bildschirmfotos der E-Mail-Dateien geschossen. Einem Programmierer wurde daraufhin gekündigt. Der Mann hatte eingeräumt, den Computer täglich etwa zehn Minuten lang auch privat genutzt zu haben, was in dem Unternehmen verboten war. Zudem habe er das Gerät über den Zeitraum von vier Monaten hinweg insgesamt drei Stunden benutzt, um ein Computerspiel zu programmieren.

Die Ergebnisse, die der Keylogger zu Tage förderte waren andere. Allerdings: Die durch den Keylogger gewonnenen Erkenntnisse über die Privattätigkeiten des Klägers dürfen im gerichtlichen Verfahren nicht verwertet werden“, schrieben die Richter in ihrem Grundsatzurteil. Das Unternehmen habe durch den Einsatz der Software das als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gewährleistete Recht des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung verletzt. Die Informationsgewinnung war nicht zulässig.

Die Bundesrichter bewerteten den Eingriff des Arbeitgebers in das allgemeine Persönlichkeitsrecht als so gravierend, dass selbst dann, wenn – wie hier – durch die Spähsoftware Erkenntnisse gewonnen werden, die eine Kündigung rechtfertigen, diese Erkenntnisse nicht für eine Kündigung genutzt werden dürfen.

Ankündigung mit einem Rundschreiben

Dass der Keylogger auf den Computern installiert wurde, hatte das Unternehmen seinen Mitarbeitern angekündigt. Bei der Mitteilung hieß es, wer nicht damit einverstanden sei, möge sich melden. Keiner der Mitarbeiter meldete sich. Wie schon die beiden Vorinstanzen hielt auch das Bundesarbeitsgericht dieses Vorgehen für ungesetzlich. Die schriftliche Begründung der Bundesrichter wird es erst nach der Sommerpause geben, sie wird jedoch im Wesentlichen der Vorinstanz, dem Landesarbeitsgericht Hamm, folgen. Das hatte geurteilt, dass ein Rundschreiben, in dem das mitloggen angekündigt wird, wenn die Beschäftigten sich nicht binnen Wochenfrist dagegen aussprechen, keinesfalls eine wirksame Einwilligung begründen könne. „Schweigen bedeutet nicht automatisch Zustimmung“. Zudem habe es der Arbeitgeber versäumt, die Beschäftigten über den genauen Zweck der Datenerhebung – nämlich die Überwachung des Arbeitsverhaltens – und über deren Umfang zu informieren. Es handele sich somit nicht um offene Kontrolle, sondern verdecktes Spähen.

Über die Frage, ob eine wirksame Zustimmung des Arbeitnehmers zum Einsatz von Keyloggern überhaupt möglich ist, gehen die Rechtsansichten auseinander. Im vorliegenden Fall musste das nicht entschieden werden. In jedem Fall jedoch wäre der Betriebsrat bei einem Einsatz mitbestimmungspflichtig.

Bisher gab es zur elektronischen Überwachung der Arbeitnehmer nur Grundsatzurteile zu Videoanlagen. Deren Einsatz ist nur in besonderen Fällen, nur anlassbezogen und zeitlich begrenzt, zulässig. Mit der Digitalisierung nehmen die Überwachungsmöglichkeiten zu. Noch in diesem Jahr sei dazu mit weiteren Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts zu rechnen, sagte Gerichtspräsidentin Ingrid Schmidt.