Wenn Eltern wissen, welches Kind Musik im Internet über einen Familienanschluss hochgeladen hat, müssen sie laut BGH den Namen preisgeben oder werden selbst zur Rechenschaft gezogen. (Symbolfoto) Foto: dpa

Laut einem BGH-Urteil haften Eltern unter Umständen für das illegale Filesharing ihrer Kinder. Entweder muss in solch einem Fall der Name des Kinds offenbart oder die eigene Verurteilung hingenommen werden.

Karlsruhe - Eltern müssen Schadenersatz für die illegale Teilnahme ihrer Kinder an Musik- oder Filmtauschbörsen im Internet leisten, wenn sie wissen, welches Kind die Tat begangen hat, dessen Namen aber gegenüber dem Rechteinhabern nicht preisgeben wollen. In solchen Fällen wiege das Eigentums- und Urheberrecht schwerer als der Schutz der Familie, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem am Donnerstag verkündeten Urteil. (Az. 1 ZR 19/16)

Neme des Schuldigen muss offenbart werden

Im Ausgangsfall hatte das Oberlandesgericht (OLG) München die Eltern dreier Kinder zu mehr als 3500 Euro Schadenersatz und Abmahnkosten verurteilt. Eines der Kinder hatte über den Internetanschluss der Familie das Album „Loud“ der Sängerin Rihanna im Internet zum sogenannten Filesharing bereit gestellt.

Welches Kind dafür verantwortlich war, fanden die Eltern zwar heraus, wollten es aber mit Blick auf den grundgesetzlich garantierten Schutz der Familie nicht bloßstellen. Zu Unrecht, wie der BGH nun entschied. Habe der Vater als Anschlussinhaber den Namen des betreffenden Familienmitglieds erfahren, müsse er ihn auch offenbaren, wenn er eine eigene Verurteilung abwenden wolle.