Eine Filiale der Drogeriemarktkette Müller. Foto: dpa

Laut einem Urteil des Bundesgerichtshof hat die Drogeriemarktkette Müller mit der Werbeaktion rund um die Einlösemöglichkeit von Konkurrenzrabattcoupons nicht widerrechtlich gehandelt.

Karlsruhe - Drogeriemarktketten dürfen auch Rabattgutscheine der Konkurrenz einlösen. Sich so an Werbeaktionen der Mitbewerber zu hängen, sei keine unlautere Beeinträchigung, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem am Donnerstag in Karlsruhe verkündeten Urteil.

Im Ausgangsfall hatte die Drogeriemarktkette Müller in einer Werbeaktion Rabattcoupons von Rossmann, dm und der Parfümeriekette Douglas akzeptiert. (Az. I ZR 137/15) Die für Verbraucher freundliche Müller-Aktion hat inzwischen Nachahmer gefunden: Auch die Drogeriemarktkette dm löse mittlerweile Rabattgutscheine der Konkurrenz ein, hieß es in der mündlichen Verhandlung.

Müller ködert Kunden mit Fremdcoupons

Müller hatte 2014 Kunden damit geködert, dass sie Rabattcoupons ihrer Mitbewerber mit einem Preisnachlass bis zu zehn Prozent auch in den bundesweit 500 Müller-Filialen einlösen können. Daraufhin klagte die Wettbewerbszentrale, eine Selbstkontrollinstitution der Privatwirtschaft. Ihrer Meinung nach wurden durch das „gezielte Einsammeln der Gutscheinwerbung von anderen Anbietern deren Werbeaufwendungen zunichte gemacht“.

Ebenso wie die Vorinstanzen folgte der BGH dieser Ansicht nicht. Unlauter handele ein Unternehmen erst dann, wenn es mit einer Werbeaktion gezielt in den Kundestamm der Konkurrenz eingreife. Durch die Müller-Aktion würden Verbraucher aber nicht gehindert, bei dem Unternehmen zu kaufen, das die Gutscheine ausgestellt hat, heißt es im Urteil.