Der BGH muss entscheiden: Ist das Rauchen durch das Recht auf Freiheit der Lebensführung gedeckt? Foto: dpa

Dürfen Raucher zu jeder Tages- und Nachtzeit auf dem Balkon zur Zigarette greifen? Diese Frage beschäftigt zurzeit den Bundesgerichtshof.

Karlsruhe - Muss man zu jeder Zeit den Zigarettenqualm seiner auf dem Balkon rauchenden Nachbarn ertragen? Darum geht es in einem erbitterten Streit vor dem Bundesgerichtshof (BGH). Die Richter in Karlsruhe wollten noch am Freitag in letzter Instanz entscheiden. Das Urteil sollte um 13 Uhr verkündet werden, wie das Gericht mitteilte.

Die Richter müssen klären, ob Raucher nur zu bestimmten Zeiten auf dem Balkon zur Zigarette greifen dürfen, wenn sich ihre Nachbarn durch den Rauch gestört fühlen.

Nicht jede kleine Beeinträchtigung sei gleich eine Störung, gab die Vorsitzende BGH-Richterin Christina Stresemann am Freitag zu bedenken. Sie kritisierte, dass der Richter der unteren Instanz nicht die Wohnung und den Balkon der Kläger besucht hatte, um sich selbst ein Bild vom Umfang der Belästigung zu machen. Es erscheint daher möglich, dass der BGH den Fall zurückverweist, damit der Richter das nachholt. Die Nichtraucher waren in den Vorinstanzen gescheitert.

Dem BGH liegt die Klage eines Ehepaars aus dem brandenburgischen Premnitz vor. Die beiden Nichtraucher wollen nicht akzeptieren, dass sie den Zigarettenqualm ihrer Nachbarn aus der unteren Etage ertragen sollen. Die Beklagten rauchen auf dem Balkon. Um wie viele Zigaretten es täglich geht, ist allerdings bislang ungeklärt. Die Angaben schwanken zwischen 20 und 12 Zigaretten am Tag.

Die Kläger wollen erreichen, dass das Paar nur zu bestimmten Zeiten auf dem Balkon zur Zigarette greifen darf. Denn sie stört vor allem, dass sie jederzeit mit dem Qualm rechnen müssen. Die BGH-Richter müssen in der letzten Instanz nun klären, ob die Belästigung der Nichtraucher so wesentlich ist, dass den Beklagten zu bestimmten Zeiten ein Rauchverbot auferlegt werden darf.