Eine kurze, aber eindrucksvolle Begegnung hatte im Januar 2010 ein Schornsteinfeger mit dem Kernener Albert G. (Name geändert). Nichts ahnend läutete er bei dem Landwirt früh um halb acht Uhr, um dessen Kamin zu kehren. Allerdings hatte Albert G. an diesem Morgen keine Zeit, und er wollte gerade unter die Dusche. Allzu penetrant erschien ihm das Klingeln des Schornsteinfegers, der in offenbar berufstypischer Art gleichzeitig noch bei der schwer erkrankten Mutter von Albert G. geklingelt hatte. Dass sein Mandant den Mann in schwarz entsprechend ungastlich empfangen hat und möglicherweise "unter Handwerkern" mit einigen Schimpfworten bedachte, mochte der Rechtsanwalt von Albert G. vor dem Waiblinger Amtsgericht nicht abstreiten. Den eigentlichen Vorwurf der vorsätzlichen Körperverletzung in Form einer kräftigen Ohrfeige verwies der Anwalt jedoch ins Reich der Fabel. "Wenn der Herr G. dem Schornsteinfeger eine gelangt hätte, dann würde man das sehen", sagte er im Hinblick auf den deutlichen Unterschied in der körperlichen Konstitution der beiden Beteiligten.
In der Tat hatte das Opfer auf einen Arztbesuch verzichtet, und auf dem polizeilichen Foto ist eine Rötung nicht erkennbar. Dennoch schilderte der Mann ausgesprochen glaubhaft den Tathergang. Albert G. habe am Vortag - wie von ihm behauptet - angerufen, aber nicht, um den angekündigten Besuch des Schornsteinfegers zu verlegen, sondern um die Immissionsmessung und das Kehren gleichzeitig erledigen zulassen. Weil dergleichen Anliegen jedoch schriftlich beantragt werden müssen, habe Albert G. den Telefonhörer aufgelegt und der Kaminprofi ging von unveränderten Verhältnissen aus: "Damit steht bei mir der Termin."
Nachdem die ganze Angelegenheit eigentlich per Strafbefehl mit der Zahlung von 40 Tagessätzen zu je 30 Euro, also 1200 Euro Geldstrafe, erledigt werden sollte, legte Albert G. Einspruch ein. Die beim fälligen Prozess angestrebte Einstellung des Verfahrens lehnte Richterin Dotzauer jedoch ab: "Eine Einstellung käme in Betracht, wenn Sie keine Eintragungen hätten." Weil es Albert G. in der Vergangenheit jedoch mit den Gesetzen nicht ganz so genau genommen hat, sind im Bundeszentralregister drei Vorstrafen aufgelistet, eine davon wegen Körperverletzung.
Sein Anwalt machte nachdrücklich klar, dass er den erneuten Vorwurf der Körperverletzung für nicht bewiesen hält und kündigte für den Fall eines Schuldspruch den Gang vor das Stuttgarter Landgericht an. Davon ließ sich die Richterin wenig beeindrucken. Weil ein Strafbefehl von einem indirekten Geständnis des Beschuldigten ausgeht, gibt es üblicherweise einen Strafrabatt. Der würde bei einem Schuldspruch ohne Geständnis wegfallen. Dazu kommt für Albert G. ein weiteres Problem: Er hat offenbar deutlich höhere Einnahmen, als im Strafbefehl angesetzt. Deshalb droht ihm möglicherweise eine empfindliche Geldstrafe.
Darüber diskutierte er mit seinem Anwalt in einer Verhandlungspause und kam zu dem Entschluss, einen Befangenheitsantrag gegen die Richterin zu stellen. Das Urteil stehe schon vorher fest, sagte der Rechtsanwalt zur Begründung seines überraschenden Antrags und sprach von einer "offenkundigen Voreingenommenheit der Vorsitzenden".
Mit diesem, zumindest in der späten Phase einer Hauptverhandlung ausgesprochen seltenen Vorgehen endete die Sitzung. Über den Befangenheitsantrag wird laut Geschäftsverteilungsplan der Direktor des Waiblinger Amtsgerichts, Joachim Saam, in den nächsten Tagen entscheiden. Die Fortsetzung der Verhandlung dürfte für alle Beteiligten spannend werden.