Wer ohne Abstriche bei seiner Rente in den Ruhestand gehen möchte, für den ist eine bestimmte Altersgrenze Voraussetzung. Diese steigt seit 2012 stufenweise von 65 Jahren auf 67 Jahre an. Foto: Fotolia/© blende40

Eine Reihe von falschen oder zumindest halbwahren Aussagen zum Thema Rente machen unter Nachbarn und Kollegen immer wieder die Runde. Finanzexperten klären über die häufigsten Irrtümer auf.

1. „Ehemänner haben keinen Anspruch auf Witwenrente“

Anspruch auf Witwenrente hat ein Partner, wenn er bis zum Tod mit dem Verstorbenen verheiratet war. Hat das Paar nach 2001 geheiratet, wird die Witwenrente nur gezahlt, wenn die Ehe mindestens ein Jahr bestanden hat. Damit sollen sogenannte Versorgungsehen ausgeschlossen werden, heißt es in der Zeitschrift „Finanztest“ (12/2015) der Stiftung Warentest. Ausnahmen gibt es , wenn ein Partner bei einem Unfall stirbt. Außerdem muss der verstorbene Partner eine Mindestversicherungszeit von fünf Jahren in der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt haben. Auch gilt: In den ersten drei Monaten nach dem Tod erhält ein Hinterbliebener die monatlichen Rentenansprüche in voller Höhe ausgezahlt. Erst dann kann eigenes Einkommen angerechnet werden. Die Witwenrente muss zudem beantragt werden.

2. „Die letzten Jahre vor der Rente sind besonders wichtig“

Die Rentenhöhe berechnet sich aus allen bis zum Rentenbeginn zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten. Dabei werden die letzten Jahre genauso behandelt wie die vorherigen Beitragsjahre auch. Grundstein für die Berechnung sind die Pflichtversicherungsbeiträge, die der Versicherte monatlich mit seinem Arbeitgeber in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlt. Auch Zeiten, in denen keine Beiträge gezahlt werden – wie beispielsweise der Mutterschutz, Schulausbildung oder eine zeitlich begrenzte Arbeitslosigkeit –, werden angerechnet. Wer wissen möchte, wie sich die eigene Rente berechnet, kann dies mit Hilfe eines Online-Rechners der Deutschen Rentenversicherung tun.

3. „Wer 45 Jahre arbeitet, kann mit 60 in Rente gehen“

Aufgrund des Gesetzes „Rente mit 67“ ist zwar eine besondere Wartezeit von 45 Jahren eingeführt worden. Voraussetzung für eine abschlagsfreie Zahlung ist aber, dass man 65 Jahre alt geworden ist und 45 Jahre mit Pflichtbeiträgen nachweisen kann. Zu diesen zählen auch Pflichtbeiträge aus Kindererziehung, nicht erwerbsmäßiger Pflege, Krankengeldbezug sowie Wehr- und Zivildienst. Zudem werden auch Zeiten aus Minijobs angerechnet. Es zählen jedoch keine Zeiten mit, in denen Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld II bezogen wurde.

4. „Alle müssen jetzt bis 67 Jahre arbeiten“

Wer ohne Abstriche bei seiner Rente in den Ruhestand gehen möchte, für den ist eine bestimmte Altersgrenze Voraussetzung. Diese steigt seit 2012 stufenweise von 65 Jahren auf 67 Jahre an. Somit gilt: Wer vor 1946 geboren worden ist, ist von der Gesetzesänderung gar nicht betroffen. Erst bei den Geburtsjahrgängen 1947 bis 1963 wird die Regelaltersgrenze stufenweise angehoben. Wer beispielsweise 1951 geboren wurde und somit in diesem Jahr seinen 65. Geburtstag feiert, für den gelten schon „65 plus fünf Monate“ als Regeleinstieg. Erst ab Geburtsjahrgang 1964 soll man durchhalten, bis der 67. Geburtstag erreicht ist.

5. „Ich kann 450 Euro dazuverdienen – ohne Abzug bei der Rente“

Vorzeitige Alters- sowie Erwerbsminderungsrentner machen bei Nebenjobs mit maximal 450 Euro im Monat nichts falsch. Bei Witwenrenten ist dies anders: Hierfür gilt zwar ein Einkommensfreibetrag von derzeit 771 Euro netto im Monat (im Osten 714 Euro). Doch durch den Bezug einer eigenen Rente, einer Betriebsrente sowie die 450 Euro aus dem Nebenjob kann dieser Freibetrag überschritten werden. Dann wird so gerechnet: 40 Prozent der Summe, die den 771-Euro-Freibetrag übersteigt, werden an der Witwenrente gekürzt. Beispiel: Eine Frau hat ein Monatseinkommen von 1271 Euro netto. Von diesem wird der Freibetrag in Höhe von 771 Euro abgezogen. Das ergibt 500 Euro. 40 Prozent davon macht 200 Euro, die von der Witwenrente abgezogen werden.

6. „Die Rente meines Partners wird meiner Rente angerechnet“

Warum sollte denn auf die durch eigene Beitragszahlungen erworbene Rente die Altersrente des Ehepartners angerechnet werden? Für beide Renten sind doch jahrelang Beiträge geflossen.

7. „Die Rente kommt automatisch“

Die Zahlung der Altersrente beginnt nicht automatisch. Versicherte müssen zuvor einen Antrag stellen, heißt es bei Deutsche Rentenversicherung Bund. Damit die Zahlung pünktlich beginnt, beantragt man sie drei Monate vor dem jeweiligen Rentenbeginn. Wer das nicht getan hat, wird spätestens im Monat vor Erreichen der Regelaltersgrenze über den Antrag informiert. Die Regelaltersgrenze steigt bis 2031 schrittweise von 65 auf 67 Jahre. Zu den Altersrenten zählt aber auch die vorgezogene Rente mit 63 für langjährig Versicherte. Den Antrag nehmen die Versicherungsämter der Städte und Gemeinden sowie die gesetzlichen Krankenkassen an. Mit einem Personalausweis inklusive elektronischem Identitätsnachweis oder Signaturkarte kann man den Antrag online bei der Deutschen Rentenversicherung stellen.

8. „Abschläge für eine vorzeitige Rente gelten lebenslang“

Viele Menschen können bereits mit 63 Jahren Rente beziehen. Wer aber nicht auf 45 Versicherungsjahre, sondern nur auf 35 Jahre kommt, muss Abschläge hinnehmen, warnt die Stiftung Warentest in der Zeitschrift „Finanztest“ (7/2015). Und die gelten lebenslang. Wie hoch die Abschläge sind, ist abhängig vom Geburtsjahrgang. Laut Warentest werden für jeden vorgezogenen Monat vor Beginn der regulären Rente 0,3 Prozent der Rente abgezogen. Den Geburtsjahrgang 1952 kostet die Rente mit 63 Jahren neun Prozent Abschlag, Jüngere kostet sie mehr. Eine Ausnahme bilden Rentner, die die im Jahr 2014 eingeführte Rente ab 63 beziehen: Haben sie mindestens 45 Jahre in die gesetzliche Rentenkasse eingezahlt, können sie ohne Abschlag in den Ruhestand gehen. Zeiten von Arbeitslosigkeit zählen dabei mit.

9. „Frauen können mit 60 Jahren in Rente gehen“

Diese pauschale Regelung galt nur für Frauen, die vor 1952 geboren wurden. Sie hatten bis 31. Dezember 2011 die Möglichkeit, mit ihrem 60. Geburtstag in Frührente zu gehen. Inzwischen gilt: Arbeitnehmerinnen, die vor 1952 geboren sind, können zwar die spezielle Altersrente beantragen – allerdings nur noch für wenige Monate. Und sie müssten mit Abschlägen rechnen, nämlich 0,3 Prozent je vorgezogenem Monat. So würde beispielsweise für eine Frau, die am 31. Dezember 1951 geboren wurde, die reguläre Rente am 1. Juni 2017 beginnen – im Alter von 65 Jahren und sechs Monaten. Sie könnte ihre vorgezogene Altersrente für Frauen ab Februar 2016 abrufen und bekäme diese mit einem Abschlag von 4,8 Prozent zugebilligt. Wartet sie ihr reguläres Renteneintrittsdatum ab, geht dies ohne Abschläge.

10. „Versorgungsausgleiche sind endgültig“

Seit Juli 1977 gibt es den Versorgungsausgleich nach Ehescheidung. Grundsätzlich ist der zwar endgültig, aber es gibt Ausnahmeregeln: Stirbt der Ex-Partner, der vom Versorgungsausgleich profitiert hat, innerhalb von drei Jahren nach der Scheidung, kann der überlebende Partner Antrag auf Rückführung der ihm abgezogenen Beträge stellen.

Risiko Rentenversicherung

Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg warnt vor dem Abschluss von zertifikatgebundenen Rentenversicherungen: Einige Versicherer böten Policen ohne Garantiezins an oder verkauften Fondspolicen, bei denen die Kunden die Risiken hoher Kosten und schlechter Wertentwicklung trügen. Vielen ist das Risiko der Produkte von den Anbietern oftmals nicht klargemacht worden.

Die Zentrale stellt deshalb Verbrauchern, die unsicher sind, ob sie solche Policen abgeschlossen haben, einen Musterbrief zur Verfügung, mit dem sie den Versicherer zur Stellungnahme auffordern können.